In den Bestattungsgesetzen, die jedes Bundesland erlässt, sind die Regelungen besonders eindeutig formuliert, wenn es um den Umgang mit Verstorbenen geht. So ordnen die Bestattungsgesetze in Deutschland beispielsweise einen Friedhofs- und einen Sargzwang an. Was bedeutet das?

In allen Bundesländern gibt es gesetzliche Regelungen, die Religionsgemeinschaften erlauben, als Friedhofsträger entsprechende Begräbnisplätze vorzuhalten, da das Bestattungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer unterliegt. Voraussetzung ist, dass diese Religionsgemeinschaften eine Körperschaft öffentlichen Rechts sind.
Unter Friedhofszwang versteht man eine Vorschrift, die es verbietet, die physischen Reste eines toten Menschen (also Sarg mit Leiche oder Urne mit Asche) an einem anderen Ort als auf einem Friedhof (oder – bei Asche – im Meer) aufzubewahren. Damit ist auch klar geregelt, dass ein Sarg oder eine Urne mit der Asche des Toten bei seinen Hinterbliebenen nicht verbleiben darf oder gar im eignen Garten bestattet wird. Die Naturbestattung wird durch den Friedhofszwang jedoch nicht ausgeschlossen, wenn das vorgesehene Waldgebiet als Begräbnisort genehmigt wird.

Friedhofszwang bedeutet also, dass ein Verstorbener auf einem Friedhof beigesetzt werden muss und nicht auf einem Privatgelände beerdigt werden darf. Allerdings gibt es Ausnahmen, die aber nur sehr selten zutreffen, zum Beispiel kann ein Schlossbesitzer in einer eigenen Familiengruft beigesetzt werden. Auch dafür ist eine entsprechende behördliche Genehmigung erforderlich. Der Sargzwang stellt gerade für muslimische Mitbürger häufig ein Problem dar. Nach muslimischen Glaubensvorschriften dürfen die Verstorbenen nur in ein Leinentuch gebettet werden und nicht in einen Sarg. Einige Bundesländer haben diesen Vorstellungen inzwischen durch eine Änderung ihres Bestattungsgesetzes Rechnung getragen.