Umbettung bezeichnet die Verlagerung der Überreste von bestatteten Toten an einen anderen Bestattungsort. Die hierfür geltenden rechtlichen Regelungen finden sich in den Bestattungsgesetzen der Länder. Vor Ablauf der Ruhezeit (meist zwischen zehn und 35 Jahren) ist die Umbettung von Leichen und Urnen nicht zulässig. Das gebietet der Schutz der Totenruhe. Da die Ruhe des Verstorbenen nicht gestört werden soll, wird die Genehmigung nur erteilt, wenn die Umbettung im öffentlichen Interesse liegt.

Aber eine Umbettung kann möglich sein, wenn der Verstorbene selbst den Ort seiner letzten Ruhe anders bestimmt hatte oder wenn Verstorbene in einem Familiengrab zusammengelegt werden sollen. Genehmigungen erfolgen durch den Friedhofsbetreiber das Ordnungsamt und das Gesundheitsamt. Die Bestimmungen sind in der Friedhofsordnung der jeweiligen Friedhofsverwaltung festgelegt. Nach Ablauf der Ruhezeit sehen die Gesetze keine Voraussetzungen für eine Umbettung mehr vor.