Gesetzliche Regelungen
Das gesetzliche Erbrecht regelt alle Fragen, wie mit dem gesamten Erbe umgegangen werden soll, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.
Hierzu gehören
- das Vermögen,
- bestehende Schulden,
- Ansprüche und Pflichten aus Verträgen und Gesetzen und die Klärung,
- wer erbberechtigt ist (Erbfolge),
- wem ein gesetzlicher Pflichtteil) in welcher Höhe zusteht;
- wie man auf ein Erbe verzichtet,
- was mit dem Nachlass geschieht, wenn keine Erben vorhanden sind usw.
Auch wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Verwandtenerbrecht
Mit dem Erblasser ist jeder verwandt, der von ihm direkt (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen:
- Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel usw.)
- Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.),
- Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.),
- Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.),
- und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus.
Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.
Ehegattenerbrecht
Da der Ehegatte nicht mit dem Erblasser verwandt ist, gehört er auch nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht deshalb auf besonderen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Todes eine bestehende Ehe voraussetzt. Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben.
Sollte in einer vierköpfigen Familie beispielsweise der Familienvater sterben, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, beträgt der gesetzliche Erbteil für die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Ehefrau die Hälfte des Vermögens und für die beiden Kinder je ein Viertel.
Ein Pflichtteil kann nur dann entzogen werden, wenn erhebliche strafrechtlich relevante und beweisbare Verbrechen vorliegen.
Über die bisher vereinfacht dargestellten Regelungen gibt es noch eine Vielzahl weiterer Gesetze und Vorschriften, die sich durch spezifische Besonderheiten auszeichnen.
Deshalb ist bei komplizierten Sachverhalten unbedingt die Einschaltung eines Sachverständigen zu empfehlen.