Testament
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft, wenn kein Testament vorliegt. Dabei ist nicht jedem klar, dass beispielsweise einen Teil des Nachlasses auch an die Kinder oder bei Kinderlosigkeit an die Eltern des Verstorbenen fließt. Dies führt häufig zu heftigen Auseinandersetzungen unter den Angehörigen, vor allem dann, wenn der Nachlass finanziell abgegolten sein soll, aber entsprechende Barmittel nicht zur Verfügung stehen.
Wer solche Folgen vermeiden will, sollte mit einem Testament Klarheit schaffen. Beim öffentlichen Testament hält ein Notar den letzten Willen fest. Bei Bedarf bietet er auch Beratung. Die Notarkosten hängen von dem zu vererbenden Vermögen ab. Auch ein selbst verfasstes Testament ist gültig, sofern es von der ersten bis zur letzten Zeile vom Unterzeichner selbst verfasst und mit Ort und Datum versehen ist. Die Unterschrift unter einem gedruckten Papier genügt nicht.
Jeder, der über ein Testament des Verstorbenen verfügt, muss es beim zuständigen Amtsgericht abliefern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt.
Wer Testamente nicht abliefert, kann sich strafbar machen .
Angehörige sollten daher sorgfältig die Papiere des Erblassers nach einem Testament durchsuchen.
Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers erfahren hat, eröffnet es die letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag).
Die erfolgte Eröffnung wird durch eine Niederschrift dokumentiert und auf das eröffnete Testament wird ein Eröffnungsvermerk gesetzt. Das Nachlassgericht verwahrt dann das Testament in den Nachlassakten und informiert alle Beteiligten über den sie betreffenden Inhalt des Testaments.
Ein öffentliches Testament macht meist den Erbschein überflüssig.
Der Erbschein
Die Stellung eines Erben wird durch den Erbschein dokumentiert. Jeder, dem der Erbschein vorgelegt wird, kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen.
Einen Erbschein wird benötigt, wenn
- kein öffentliches Testament vorhanden ist,
- ein Grundstück zum Nachlass gehört
- nur ein privatschriftliches Testament vorhanden ist
- wenn der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist.
Einen Erbschein erhält man beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz oder. Aufenthaltsort des Erblassers. Für den Nachweis gegenüber Banken und Versicherungen ist die Vorlage des Testaments oder Erbscheins mit Eröffnungsvermerk in der Regel ausreichend.
Ehegattentestament oder „ Berliner Testament“
Beim Berliner Testament soll sichergestellt werden, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Dieses Ziel soll durch den Ausschluss der Kinder des Verstorbenen vom Erbe erreicht werden.
Nach der gesetzlichen Erbfolge würden die Kinder miterben, so dass dem überlebenden Partner nur die Hälfte und bei Gütergemeinschaft sogar nur ein Viertel des Nachlasses vererbt werden.
Das kann zu Zwangsverkäufen führen, insbesondere bei größeren Vermögenswerten, vor allem bei gemeinsam erworbenem Grundeigentum. Der Pflichtteil der Kinder kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden.
Wenn man selbst sein Erbe präzise nach seinen eigenen Vorstellungen aufteilen will, sollte sich mindestens mit den nachfolgenden Themen auseinander setzen und dabei auf jeden Fall geeignete Fachleute hinzu ziehen.
Schenkung
Aus steuerlichen Gründen kann schon zu Lebzeiten eine Immobilie unter Berücksichtigung eines lebenslangen Wohnrechtes (Nießbrauch) verschenkt werden. Beim Verschenken von Bargeld gelten andere Regelungen als bei Immobilien.
Familiengesellschaft
Ein großes Privatvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen in eine GmbH übertragen werden, um geringere steuerliche Belastungen zu erzielen.
Gütertrennung
Eine Gütertrennung zwischen Ehepartnern statt einer Zugewinngemeinschaft ist im Hinblick auf die Erbschaftssteuer nachteilig, da der Zugewinnanteil im Todesfall gilt nicht als Erbschaft gilt. Einen Ausweg bietet die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Stirbt der Partner, ist der Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei. Wird die Ehe geschieden, gilt die Gütertrennung.
Lebensversicherung
Der Lebenspartner kann mit einer Lebensversicherung abgesichert werden, wenn kein anderweitiges Vermögen vorhanden ist.
Fazit
Sein Erbe testamentarisch zu gestalten, kann dann sinnvoll sein, wenn
- die Erbschaft anders verteilt werden soll als unsere Gesetze es vorsehen
- Immobilien oder Betriebsvermögen oder
- Bargeld oder Aktien vorhanden sind
- der Verstorbene seinen Erben eine "steuergünstige" Erbfolge ermöglichen möchte,
- Streit unter mehreren Erben vermeiden will
Mit Hilfe von qualifizierten Steuerberatern und Rechtsanwälten kann der letzte Wille abgesichert werden.